Die Räumungsklage eines neuen Eigentümers wegen Eigenbedarfs kann unzulässig sein. Wenn eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel mit einer zeitlich nachfolgenden Vereinbarung zum vollständigen temporären Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zusammentrifft, liegt eine kumulative Verschärfung der Kündigungsbeschränkung vor. So entschied das Landgericht Berlin II (Az. 67 S 180/24).
Nach dem Erwerb einer Wohnung in Berlin kündigte der neue Eigentümer (Vermieter) das Mietverhältnis. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht und verwies auf eine im Mietvertrag enthaltene gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel. Dies ließ wiederum der Vermieter nicht gelten. Er verwies auf eine zeitlich spätere Vereinbarung zum vollständigen temporären Ausschluss des Rechts auf Eigenbedarfskündigung, wodurch seiner Meinung nach die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel ausgeschlossen wurde. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, denn die Kündigung sei unwirksam. Die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel sei nicht ausgeschlossen und binde den Vermieter gemäß § 566 Abs. 1 BGB. Durch die nachträglich getroffene Vereinbarung sei die gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel nicht ausgeschlossen worden. Die Parteien haben darin keine Aufweichung, sondern eine kumulative Verschärfung der gesetzesverstärkenden Bestandsschutzklausel vereinbart. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich erst recht in Anwendung der Unklarheitsregelung des § 305c Abs. 2 BGB, sofern die nachträgliche Vereinbarung als AGB gesehen werden könne.
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