Muss eine Kundin die Maklerprovision bezahlen, wenn der Makler den Vertrag nachträglich wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe kündigt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 68/24).
Im Streitfall kam es nach erfolgreicher Objektbesichtigung, aber vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, zu Unstimmigkeiten zwischen der Maklerin (Klägerin) und dem Lebensgefährten der Beklagten über Nachweise der Finanzierung des Kaufes. Dies gipfelte in einem Telefonat, welches die Klägerin als Drohung auffasste, in dem Sinne, dass keine Provision mehr bezahlt werde. Deswegen entschied sich die Klägerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Beklagten den Maklerlohn von 3,57 % des Kaufpreises ein, denn sie habe mit dem Nachweis der Vermittlung des Kaufvertrages die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Zwar sei zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen, der mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie erfüllt worden sei. In der Folge sei auch ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden. Jedoch stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzulasten sei. Die Kündigung des Vertrages und die Verweigerung weiterer Unterstützung des Kaufs der Immobilie sei treuwidrig, da die von der Klägerin aufgeführte Begründung zur Kündigung des Maklervertrages nicht das Verhalten der Beklagten, sondern ausschließlich das Verhalten des Lebensgefährten betreffen. Dieser sei aber nicht Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern ausschließlich die Beklagte.
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