Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die CO2-Werbung von Eurowings gerügt. Der Eurowings GmbH wurde untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben. Unternehmen müssten bei umweltbezogener Werbung besonders transparent sein. Auch wenn Aussagen zwar sachlich richtig sind, könnten sie irreführend sein, wenn sie beim Verbraucher falsche Vorstellungen erzeugen. Nach Auffassung der Richter seien Begriffe wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ erklärungsbedürftig und dürften nicht verharmlosend eingesetzt werden (Az. I-20 U 38/25).
Im Streitfall bot Eurowings ihren Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt optional eine CO2-Kompensation gegen Aufpreis ausgewählt werden. Dabei wurde mit Formulierungen wie „Fliegen Sie nachhaltiger“ und „CO2-neutral fliegen“ geworben. Über weiterführende Links wurden Klimaschutzprojekte und die Unterstützung durch Kundenzahlungen erläutert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandete diese Aussagen und sah in der Darstellung eine Irreführung von Verbrauchern, die daraus den Eindruck gewinnen könnten, klimaneutral zu reisen, obwohl dies faktisch nicht zutrifft. Unbeanstandet ließen die Richter hingegen die Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF). Die Aussage, der CO2-Ausstoß werde durch SAF um mindestens 80 Prozent gesenkt, sei sachlich korrekt und werde von Eurowings ausreichend erläutert. Zudem sei der Begriff „nachhaltig“ als wertende Einschätzung zu verstehen, weshalb er in diesem Zusammenhang nicht irreführend sei.
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