Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu klären, wie ein Steuerfall bei der Umwandlung einer Arzt-Partnerschaft in eine GmbH zu behandeln ist, wenn die GmbH-Anteile sehr schnell weiterverkauft werden (Az. 9 K 147/22).
Die Ärzte wandelten 2019 ihre Partnerschaft rückwirkend in eine GmbH um und verkauften noch im ersten Jahr alle GmbH-Anteile an einen Dritten. Normalerweise gibt es eine Sperrfrist: Wer zu früh verkauft, verliert bestimmte steuerliche Vergünstigungen. Das Finanzamt besteuerte daher den Einbringungsgewinn nur teilweise begünstigt.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Ärzte: Auch wenn die Sperrfrist verletzt wurde, bleiben die Steuervergünstigungen nach §§ 16, 34 EStG erhalten, wenn der Verkauf bereits im ersten Jahr nach der Umwandlung erfolgt. In diesem Fall werden alle stillen Reserven ohnehin sofort besteuert, es gibt keine Steuervermeidung oder ungerechte Besserstellung.
Zur weiteren Klärung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache wurde Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az. X R 14/25). Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Falle von Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres teleologisch zu reduzieren sei.
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