Wenn ein Mieter einen Stromdiebstahl begeht, rechtfertigt dies danach weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, wenn der eingetretene Schaden als geringfügig anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden in Höhe von 50 Euro entstanden ist. So entschied das Amtsgericht Leverkusen (Az. 22 C 157/23).
Die Mieter einer Wohnung erhielten im Herbst des Jahres 2023 eine fristlose und ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihren Hybrid-Pkw zehnmal über eine Allgemeinsteckdose am Haus aufgeladen hatten. Nach Erhalt der Kündigung nutzten die Mieter die Allgemeinsteckdose nicht mehr. Zudem baten sie als Wiedergutmachung die Zahlung eines Betrags in Höhe von 600 Euro an. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Gericht wies die Klage des Vermieters jedoch ab. Er habe keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB sei unwirksam. Es sei zu beachten, dass der eingetretene Schaden in Höhe von 50 Euro geringfügig sei, die Mieter wiedergutmachungsbereit seien und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Hausfrieden sei wieder hergestellt. Ein Festhalten an der Räumungskündigung könne nur noch mit Unversöhnlichkeit begründet werden, was aber keinen Kündigungsgrund darstelle. Die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitere an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Mieter. Das Gericht schätzte den durch den Stromdiebstahl eingetretenen Schaden mit 50 Euro als geringfügig ein. Dabei ging es davon aus, dass bei marktüblichen Batteriekapazitäten von Plug-in Hybridfahrzeugen von 5,7 kWh bis 14,1 kWh durchschnittliche Kosten einer Aufladung von 3,48 Euro bis 4,20 Euro anfallen. Damit errechnete das Gericht für die 10 Ladevorgänge Kosten von insgesamt 34,80 Euro bis 42,00 Euro. Hinsichtlich der Bewertung dieser Summen als geringwertig richtete sich das Gericht an den Grenzwerten für eine Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c StGB.
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