Das Sozialgericht Nürnberg hat zwei Geflüchteten Recht gegeben, die gegen Einschränkungen durch die Bezahlkarte für Asylbewerber geklagt haben. In Eilverfahren wies das Gericht die Stadt Schwabach an, den beiden Klägerinnen ihre monatlichen Unterstützungsleistungen künftig wieder auf ihr Konto zu überweisen – statt sie nur über die Bezahlkarte zur Verfügung zu stellen (Az. S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER).
Das Bezahlkarten-System ist seit Ende Juni 2024 bayernweit im Einsatz. Mit den Karten kann in Geschäften eingekauft und pro Monat bis zu 50 Euro in bar abgehoben werden. Die Karte ist zudem regional beschränkt und nicht für Online-Einkäufe gedacht. So soll der Missbrauch von Leistungen und in der Konsequenz auch die Zuwanderung begrenzt werden. In dem konkreten Fall führte die Klägerin an, dass es ihr mit der Bezahlkarte nicht möglich sei, etwa günstig im Internet oder im benachbarten Nürnberg einzukaufen. Auch könne sie nicht ohne weiteres Vereinen beitreten, weil die Überweisung der Mitgliedsbeiträge erst genehmigt werden müsse. Die zweite Klägerin argumentierte ähnlich.
Das Gericht entschied in beiden Fällen, dass die Behörde bei der Entscheidung, wie sie den Asylsuchenden ihre Leistungen zur Verfügung stellt, „zwingend Ermessen auszuüben“ hat. Sie müsse die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der Klägerinnen berücksichtigen, sonst drohten ihnen „wesentliche Nachteile“. Damit werde aber keine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einführung der Bezahlkarte getroffen.
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