Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class dem Kunden bei einer 11-tägigen Pauschalreise kein Kündigungsrecht gibt (Az. 223 C 12146/23).
Im Streitfall buchte die Klägerin für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.322 Euro. Sie leistete bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Kuba-Reise war u. a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class. Fünf Monate vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbiete. Er bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an, welche die Klägerin ablehnte. Sie bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung, denn sie hätte für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt. Außerdem sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, welche aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege. Nachdem der Reiseveranstalter dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem Amtsgericht München die Rückzahlung der von ihrer geleisteten Anzahlung geltend.
Die Klage blieb vor dem Amtsgericht erfolglos, da nach dem Gesetz eine Kündigung nur möglich sei, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Gerichts sei der Flug bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer. Daher stelle die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar. Des Weiteren sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, dass sie allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt hatte. Dies gelte auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos. Diese gesundheitliche Einschränkung sei dem Reiseveranstalter bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. Das Amtsgericht wies zudem darauf hin, dass die Klägerin eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Telefon
+49 (0) 651 938330
Email
kanzlei@buschmann-zengerling.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.