Als Familienangehörige für eine Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb (§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB) – ebenso wie bei einer Eigenbedarfskündigung – sind ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht. Cousins zählen hierzu nicht. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 276/23).
Den Begriffen “Familie” in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB und “Familienangehörige” in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB komme dieselbe Bedeutung zu und hiervon seien ausschließlich diejenigen Personen umfasst, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zustehe. Ein entfernterer Verwandter, der – wie ein Cousin – nicht nach § 383 ZPO, § 52 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei, gehöre somit auch dann nicht zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung bestehe. Ebenso gelte die Privilegierung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt sei, dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung berechtige.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze komme eine Anwendung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB im Streitfall nicht in Betracht. Denn den im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs an dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen beiden Gesellschaftern der Klägerin stehe als Cousins und damit als Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu. Sie gehören somit nicht zu derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB.
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